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Statut der Juristischen Gesellschaft zu Berlin
vom 13. Dezember 1884
in der Fassung vom 8. Dezember 2004
§ 1
Name und Sitz der Gesellschaft
(1) In Berlin besteht seit dem 7. Mai 1859 eine juristische Gesellschaft.
(2) Sie führt den Namen „Juristische Gesellschaft zu Berlin“ und hat in dieser Stadt ihren Sitz.
(3) Durch kgl. Erlass vom 7. Mai 1885 sind ihr die Rechte einer juristischen Person verliehen worden.
(4) Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Juristische Gesellschaft zu Berlin e.V.“.
§ 2
Der Zweck der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft ist es, die Rechtswissenschaft durch wissenschaftliche Vorträge und deren Veröffentlichung zu fördern.
(2) Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3
Die Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der eine juristische Staatsprüfung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat.
(2) Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte natürliche und juristische Personen können aufgenommen werden, wenn dies dem Gesellschaftszweck dient.
(3) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand.
(4) Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(5) Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur schriftlich und mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb zwei Wochen zu geben.
§ 4
Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag
(1) Der Beitrag zu den Gesellschaftskosten wird von der Generalversammlung bestimmt und jährlich im voraus erhoben. Die Generalversammlung kann den Vorstand ermächtigen, den Jahresbeitrag für juristische Personen im Einzelfall zu vereinbaren.
(2) Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
(3) Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung von Umlagen beschließen.
(4) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder entrichten weder Beiträge noch Umlagen.
§ 6
Der Vorstand
(1) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorstand vertreten, der seinerseits durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und ein sonstiges Mitglied des Vorstandes vertreten wird.
(2) Der Vorstand wird auf Vorschlag des Beirats von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus
1. dem Präsidenten als dem Vorsitzenden,
2. dem Vizepräsidenten als dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Sekretär als dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister
5. und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(3) Der Sekretär verwaltet das Archiv; dafür kann der Vorstand Regeln aufstellen.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7
Der Beirat
(l) Die Generalversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre einen Beirat, dem mindestens sechs und höchstens zwölf Mitglieder angehören.
(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung seiner Geschäfte und gibt ihm Anregungen für die Förderung der Gesellschaftszwecke.
(3) Der Beirat schlägt der Generalversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vor. Auch wählt er für den Vorstand Ersatzmitglieder, wenn ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit neu besetzt werden muss.
(4) Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des Beirats muss er einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Beirat aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied, wenn die Mindestzahl andernfalls nicht erreicht wäre.
§ 8
Die Generalversammlung
(1) Im letzten Vierteljahr vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes findet die ordentliche Generalversammlung statt.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn der Beirat oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Gesellschaft schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie als einfacher Brief, als Drucksache oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung an die Mitglieder der Gesellschaft abgesandt worden ist.
§ 9
Die Geschäftsordnung
(1) Die Organe der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn das Statut keine andere Mehrheit bestimmt.
(2) Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Leitung der Generalversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten; diese können sie für den Einzelfall einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen. Die Sitzungen des Beirats werden von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied geleitet, das auch den Schriftführer für die jeweilige Sitzung bestimmt.
(4) Die Organe der Gesellschaft fertigen über ihre Sitzungen ein Protokoll, das die wesentlichen Förmlichkeiten und etwa gefasste Beschlüsse dem Wortlaut nach ausweisen und vom Versammlungsleiter und vom amtierenden Schriftführer unterzeichnet sein muss.
§ 10
Ausschluss der Begünstigung
(l) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gesellschaft keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Ein Mitglied, das aus der Gesellschaft ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung
(1) Das Statut kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut des Änderungsantrages in der Einladung zur Generalversammlung den Mitgliedern der Gesellschaft bekanntgegeben worden ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft beschließen.
(3) Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Reinvermögen nach Erledigung der Verbindlichkeiten an die Freie Universität Berlin mit der Bindung, die ihr zufließenden Beträge durch die Juristische Fakultät für Forschungszwecke verwenden zu lassen.
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Verleihung der Korporationsrechte: Aufgrund des vorstehenden Statuts ist der nachfolgende Allerhöchste Erlaß ergangen: Berlin, den 7. Mai 1885
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Staatliche Genehmigung des Statuts: Der Senator für Justiz Die vorstehende von der Generalversammlung der „Juristischen Gesellschaft zu Berlin“ am 13. April 1983 beschlossene Neufassung der Satzung dieses Vereins wird hiermit gemäß den §§ 26 und 30 des 6. Titels aus Teil II des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten sowie § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches staatlich genehmigt. Berlin, den 27. Juni 1983 – 3411/98 – II 3 –
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